Beschneidung – Eine dauerhafte und irreparable Veränderung



Von Reiner Burger, Köln


Es war der Wunsch der Eltern, dass ihr vier Jahre alter Sohn nach islamischem Brauch beschnitten werden sollte. Am 4. November 2010 nahm Dr. K., Kölner Arzt und selbst Muslim, die Beschneidung vor. Eine medizinische Indikation für den Eingriff gab es nicht. Dr. K. vernähte die Wunden des örtlich betäubten Kindes mit vier Stichen und versorgte den Jungen bei einem Hausbesuch am Abend desselben Tages weiter. Als es zwei Tage später (wie häufig nach Beschneidungen) zu Nachblutungen kam, brachten die Eltern ihr Kind in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik Köln. Die Blutungen konnte dort schnell gestillt werden. Aus medizinischer Sicht war der Fall erledigt. Doch nach einem Hinweis an die Staatsanwaltschaft wurde die Angelegenheit zur Strafsache, die nun mit einem aufsehenerregenden Urteil des Landgerichts Köln zu Ende gegangen ist.


Zwar sprach das Gericht Dr. K. frei, doch zugleich kam das Landgericht zu dem Schluss, dass die Beschneidung Minderjähriger aus religiösen Gründen verboten ist. Weder die elterliche Einwilligung noch die Religionsfreiheit rechtfertigen den Eingriff. Ärzte, die Beschneidungen vornehmen, machen sich nach dem Urteil des Kölner Landgerichts strafbar.


Wie stark die Frage der Beschneidung Minderjähriger rechtlich bisher umstritten war, macht der Fall Dr. K. auch deutlich. Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln gegen Dr. K. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Anklage erhoben hatte, befasste sich zunächst das Amtsgericht Köln mit dem Fall. Die Kammer folgte im vergangenen September in ihrem Urteil der Einschätzung eines Sachverständigen, dass die Beschneidung des kleinen Jungen in medizinisch nicht zu beanstandender Weise ausgeführt worden sei. Auch war die Beschneidung nach Auffassung des Amtsgerichts wegen der „wirksamen Einwilligung der Eltern des Kindes als Personensorgeberechtigen gerechtfertigt“. Die Einwilligung habe sich zutreffen am „Wohl ihres Kindes“ ausgerichtet.


Nach Abwägung zwischen dem Recht der Eltern aus Artikel 6 sowie deren Recht auf die Freiheit der Religionsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes auf der einen Seite und dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Grundgesetz) auf der anderen Seite sei festzustellen, dass die Beschneidung als traditionell-rituelle Handlungsweise der Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit zur muslimischen Lebensgemeinschaft diene. „Damit wird zugleich einer drohenden Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt“, heißt es im erstinstanzlichen Urteil.


Zudem weist die Strafkammer des Amtsgerichts darauf hin, dass die Beschneidung aus medizinischer Sicht als „präventive Vorsorge“-Maßnahme einen wichtigen Stellenwert“ einnehme, indem sie zur hygienischen Verbesserung sowie der Vorbeugung von Krebserkrankungen und anderen Erkrankungen führe. Diesem Aspekt werde „insbesondere im amerikanischen und angelsächsischem Lebensraum Rechnung getragen“.



„Beschneidungen zur Gesundheitsvorsorge nicht notwendig“



Das Kölner Landgericht hat auch diese Begründung nun in seinem Berufungsurteil verworfen. Ein vom Gericht bestellter medizinischer Gutachter kam zu dem Schluss, es gebe „jedenfalls in Mitteleuropa keine Notwendigkeit, Beschneidungen vorbeugend zur Gesundheitsvorsorge vorzunehmen“. Entscheidend aber ist, dass das Landgericht eine Beschneidung, die ein Arzt nach Einwilligung der Eltern ordnungsgemäß an einem „nicht einwilligungsfähigen Knaben“ vornimmt, als Körperverletzung wertet. Anders als das Amtsgericht kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit die Grundrechte der Eltern überwiege.


Die Beschneidung sei insbesondere nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt, weil sie „weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts“ dem Wohl des Kindes entspreche. Der Körper des Kindes werde durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. „Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet.“


Dass das Landgericht den erstinstanzlichen Freispruch von Dr. K. bestätigt hat, begründete es damit, dass sich der Angeklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. K. habe „subjektiv guten Gewissens“ gehandelt. „Er ging fest davon aus, als frommem Muslim und fachkundigem Arzt sei ihm die Beschneidung des Knaben auf Wunsch der Eltern aus religiösen Gründen gestattet. Er nahm auch sicher an, sein Handeln sei rechtmäßig.“ Der Irrtum sei unvermeidbar gewesen, da die mit dem Thema Beschneidung verbundenen Fragen in Rechtssprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet würden.

Quelle FAZ 27.6.2012